Grundlage für zukünftige Steuervorteile:

Energiemanagementsysteme:

Das Energiekonzept der Bundesregierung (09/2010) schafft einen Anreiz für verbesserte Energieeffizienz bei den deutschen Unternehmen des produzierenden Gewerbes: Bestehende Steuervorteile sollen künftig an die Einführung von Energiemanagementsystemen (EnMS) gekoppelt werden – z. B. in Anlehnung an die internationale Norm DIN EN ISO 50001.

Was bedeutet dies für Unternehmen?

Die DIN EN ISO 50001 beschreibt die Anforderungen an ein Managementsystem, welches die ständige Verbesserung der sogenannten „energiebezogenen Leistung“ und die kontinuierliche Realisierung von bestehenden Energieeinsparpotenzialen des Unternehmens zum Ziel hat.

Energieintensive Unternehmen, die die Härtefallregelung nach § 41 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 beantragen möchten, müssen bereits heute ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat vorweisen, sofern sie nicht über eine gültige EMAS-Registrierungsurkunde verfügen. Eine Zertifizierung wird notwendig bei einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh/a und einem Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens von mehr als 14 %.

Werden EnMS für viele Unternehmen bald zur Pflicht?

Die deutsche Energie- und Stromsteuergesetzgebung muss sich an europäischen Richtlinien orientieren. Die EU-Kommission hat die Steuervergünstigungen der deutschen Wirtschaft bis Ende 2012 beihilferechtlich genehmigt. Ab 2013 ist es notwendig, dass Unternehmen für Steuervergünstigungen eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

Das Energiekonzept der Bundesregierung sieht nun vor, dass ab 2013 der sogenannte Spitzenausgleich im Rahmen der Energie- und Stromsteuer nur noch gewährt wird, wenn die Betriebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten. Der Einsparungsnachweis kann beispielsweise „durch die zertifizierte Protokollierung in Energiemanagementsystemen oder durch andere gleichwertige Maßnahmen erfolgen“.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sieht vor, diese Forderungen in zwei Stufen umzusetzen:

  • Stufe 1: Beginn der Einführung eines EnMS im Unternehmen in 2013, Abschluss in 2014
  • Stufe 2: ab 2015 müssen individuelle Einsparziele eingehalten werden (z. B. 1,2 % weniger Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr) 

Um welche Steuervorteile handelt es sich genau?

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können u.a. folgende Ermäßigungen bei der Energie- und Stromsteuer erhalten:

  • nach § 54 EnergieStG sowie § 9b StromStG: ermäßigte Steuersätze
  • nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG: Spitzenausgleich

Nach den Plänen der Regierung soll der Spitzenausgleich an die Einführung von EnMS gebunden werden. Beim Spitzenausgleich werden die Mehrbelastungen eines Unternehmens durch die Energie- und Stromsteuer mit den gesenkten Rentenversicherungsbeiträgen im Vergleich zum Referenzjahr 1998 verglichen. Auf Antrag bekommt das Unternehmen 90 % einer errechneten Mehrbelastung erstattet.

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